Änderung der Coronavirus-Testverordnung: Das gilt ab 01. Juli 2022
Zum 01. Juli 2022 ist die neue Corona-Testverordnung in Kraft getreten.
Anspruch auf kostenlose Tests haben folgende asymptomatische Personen:
- Kinder bis 5 Jahre
- Schwangere im ersten Trimester
- Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher:innen
- Haushaltsangehörige von Infizierten
- Bewohner:innen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Menschen, die sich nicht impfen lassen können
- Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach §29 SGB IX erhalten und Personen, die bei diesen nach §29 SGB IX beschäftigt sind
- pflegende Angehörige und weitere Pflegepersonen im Sinne des §19 Satz 1 SGB XI
Einen Bürgertest gegen 3,00 Euro Eigenbeteiligung erhalten asymptomatische Bürgerinnen und Bürger:
- vor Risikoexposition: Das gilt zum Beispiel vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theaterbesuchen etc.
- für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt.
- Mitarbeiter:innen von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den jeweiligen Einrichtungen.
- Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen und sich dort testen lassen.
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen kostenlosen Bürgertest:
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen. Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie eine/n pflegebdedürftige/n Angehörige/n pflegen.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.